Thema: Ebay Abmahnungen - privater Verkauf von Modellautos aus eigener Sammlung

      Moin Manfred,
      das ist ja der "Casus Knacktus". Wenn ich persönlich auf Ebay verkaufen will, dann als Privatperson und
      nicht als Händler. Dieser Unterschied war m.E. das was Ebay ausgemacht hat. Wenn ich als Händler auftreten möchte,
      würde ich das über eine eigene Website machen, und nicht unbedingt in der Bucht.
      Da es aber bekanntermaßen auch unter den Händlern schwarze Schafe gibt die versuchen, als privater Verkäufer natürlich, die Vorgaben durch Ebay, das Finanzamt und des Wettberwerbrechts zu umgehen, wird dann einfach mal auf alle die
      privat verkaufen drauf los "gedroschen" und Abmahnungen verschickt. Das ist in meinen Augen das "Gießkannenprinzip".
      Erstmal abmahnen und dann schauen was passiert. Leider ist das Pferd m.E. falschherum aufgezäumt.
      Der Abmahner müsste in meinen Augen beweispflichtig sein und nicht der Abgemahnte, dann würden so einige Anwälte
      dieser auswuchernden Branche sicherlich Schwierigkeiten mit ihren Abmahnungen bekommen.
      Da ist noch viel Arbeit für den Gesetzgeber gefordert, in dem er langsam aber sicher mal die Kriterien für
      solche Aktionen festlegen muss. So wie es jetzt ist, ist das alles zu schwammig ausgelegt.
      Das ist jedenfalls meine Meinung zu diesem Thema.
      Ich für meinen Teil verkaufe nur noch so wenig wie möglich in der Bucht. Wenn ich meine Sammlung begradige kommen da nämlich immer ganz schnell mal über 100 Modelle zusammen. Auf diese Weise bin ich dann auch ganz schnell im
      Focus dieser Abmahner. Also nur noch privater Verkauf auf Treffen unter Sammlern.
      Grüße aus dem heißen Rheinland,
      Ralph
      Moin zusammen!

      Ich hatte ja schon einmal hier im Forum ausführlich meine Meinung zu diesem Thema kundgetan. Ich halte es auch für sehr grenzwertig, sich als Anwalt über den Weg eines Scheinkaufes die privaten Daten zu besorgen und dann daraus Kapital zu schlagen. :thumbdown:
      Was macht der Anwalt nur mit den ganzen Modellen? Er muss sie ja bezahlen und abnehmen, denn er ist ja ein rechtsgültiges Geschäft eingegangen. Aber vielleicht verkauft er sie ja dann wieder über Ebay. :D

      Ich habe meine Sammlung (viele Modelle davon über den gewerblichen Handel erworben
      :!:) über die letzten 12 Monate soweit bereinigen (anpassen) können, dass mich dieses Thema aktuell nicht betrifft. Die paar Modelle, die ich noch abgeben möchte, kann ich ruhigen Gewissens via Ebay anbieten.

      Einzig meine ganzen Piccolo Doubletten, die sich im laufe der Jahre bis zum Erreichen einer kompletten Sammlung angesammelt haben (ca. 170 Stück), möchte ich noch mal loswerden. Dazu werde ich im Herbst / Winter mal eine Liste erstellen und diese hier im Forum bekannt geben.

      Einen schönen sommerlichen Sonntag wünsche ich euch.

      Viele Grüße,
      Wilfried
      Moin zusammen,

      ich bin einer der Betroffenen aus dem wiking-forum.

      Momentan bin ich mit dem Anwalt in Verhandlungen. Diese basieren auf Recherchen, die ich selber angestellt habe und bis jetzt mehr gebracht haben als hilflose Anwälte, die nur mit den Schultern zucken.

      Abgemahnt hat auch mich der ACB-Shop über den RA Schröder am 09.07. Mittlerweile habe ich das Zugeständnis abgerungen, Wikingmodelle gebraucht zu verkaufen.

      Ich sammele weiter Indizien, die auf eine Rechtsmissbräulichkeit ($14 UWG) hinweisen.

      Darauf deutet die hohe Abmahntätigkeìt hin. Dieses Risiko steht nämlich in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zum Umsatz des Shops.

      Gruß Manfred W.
      Hallo Manfred W.
      ich bin kein Betroffener, verfolge aber die Diskussion zu diesem Thema. Aktuell beachte ich möglichst die Hinweise, um beim Verkauf von Modellautos nicht in diese Mühle zu kommen. Aber es gibt halt eben keine festen Grenzen, an die man sich halten könnte. Und zunächst steht man als Betroffener allein da. Hat eigentlich jemand schon z.B. mit dem Verbraucherschutz gesprochen. Wie ist eigentlich der Standpunkt/Meinung der Verbraucherschutzzentrale zu dieser Abmahntätigkeit. In vielen Bereichen sind es doch die Verbände, die z.B. auch Musterklagen durchführen. Und wenn am Ende zwar nach geltendem Recht die Abmahntätigkeit (zwischen privaten/gewerblichen Verkäufer) bestätigt wird, so gibt es dann doch immer mal im Urteil die Aufforderung, daß der Gesetzgeber geltendes Recht durch neue klar definierte gesetzliche Regelungen ändern muß. Ist nur mal mein Gedanke, dafür habe ich mich bisher auch zu wenig damit beschäftigt.
      Gruß
      mani
      In einen anderen Forum habe ich dazu mal die nachfolgenden Recherchen geteilt. Bisher habe ich keinen Rechtsanwalt in Anspruch genommen.

      Mich würde es vielmehr interessieren, wieviel aus diesem Forum betroffen sind. Anhand bestimmter Indizien ließe sich nämlich eine Rechtswidrigkeit annehmen.

      Zum Rechtsmissbrauch sei folgendes anzumerken:

      Oberlandesgericht Hamm, I-4 U 49/11

      "Allein schon dieses massive Vorgehen des Klägers gegen die Beklagte birgt ein erhebliches und unverhältnismäßiges Kostenrisiko. Gerade die Verbindung hoher Gegenstandswerte mit einem nicht übermäßig hohen operativen Geschäftsvolumen kann den Verdacht begründen, dass sich die Abmahntätigkeit irgendwann verselbständigt hat und vorrangig Behinderungszwecke verfolgt (vgl. Senatsurteil vom 28.04.2009, Az. 4 U 216 / 08 = MMR 2009, 865). Hier steht dem Kostenrisiko insbesondere der gehäuften Abmahnungen der Beklagten in dem entscheidenden Jahr 2009 jedenfalls ein Umsatz von 200.000,-- € entgegen. Für den Vortrag, dass der Umsatz angesichts des gelungenen Vertriebs von Nischenprodukten und der erfolgreichen Verdrängung von Mitbewerbern tatsächlich sogar 490.000,-- € betragen haben soll, fehlt bisher jeder Beleg. Wie hoch er tatsächlich war, kann überdies dahinstehen. Denn zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass sich in Zusammenhang mit den mittlerweile bekannt gewordenen Abmahnungen anderer Mitbewerber das Risiko für den Kläger weiter erhöht hat. So sind allein in den Verfahren gegen den Mitbewerber P Kosten von rd. 40.000,-- € angefallen, die sich bei einer Anrufung des Bundesgerichtshofes noch erhöhen würden. Der bisherige Betrag erreicht für sich schon 8 % des Umsatzes, auch wenn man von der für den Kläger günstigeren Zahl ausgehen würde. Das Kostenrisiko ist überhaupt bekanntermaßen schwer einzuschätzen und kann sich durch negative Feststellungsklagen noch erhöhen. Außerdem können selbst "sichere Bänke" ins Wanken geraten, wenn der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs erhoben wird und sich anhand von Gegnerlisten im Internet breit macht. Berücksichtigt man dies alles, erscheinen die Abmahnungen mit einem solchen Kostenrisiko jedenfalls nicht wirtschaftlich vernünftig, auch wenn sie für sich ebenfalls noch nicht zwingend auf einen Rechtsmissbrauch hindeuten."

      Erste Hochrechnungen der Umsätze des ACB-Shop führen zu einem Jahresumsatz von rund 80.000 Euro. Abzüglich Gebühren von Ebay bleiben ca. 70.000 Euro über. Die Marge (lt. eines Händlers) liegt Ann noch bei 15 bis 20 Prozent. Gehen wir mal von 15.000 Euro Gewinn aus.

      BGH, Urteil vom 26.04.2018 - I ZR 248/16:

      "Von einem Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG ist insoweit auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind. Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Es reicht aus, dass die sachfremden Ziele überwiegen. Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs erfordert dabei eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich daraus ergeben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht, der Anspruchsberechtigte die Belastung des Gegners mit möglichst hohen Prozesskosten bezweckt oder der Abmahnende systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen verlangt. "

      Dazu noch etwas zu der Fristsetzung zur Abgabe der Unterlassungserklärung und der Zahlung der Kostennote - ebenfalls aus dem Urteil des OLG Hamm

      " Wie vom Senat schon wiederholt entschieden, ist es ein Indiz für Rechtsmissbrauch, wenn die Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung, die der Eilbedürftigkeit geschuldet ist, ohne jede Notwendigkeit mit der Frist für die Zahlung der zu erstattenden Abmahnkosten verknüpft wird. Dieses Verfahren hat auch der Kläger in Verfahren gegenüber Unterlassungsschuldnern, bei denen, anders als im Verhältnis zur Beklagten, die Erstattung der Abmahnkosten verlangt wurde, gewählt. Insbesondere bei der Abmahnung vom 01.07.2009 im Verfahren 4 U 137/10 hat der Kläger Unterwerfung und Kostenerstattung dadurch verquickt, dass er auch für die Zahlung der Gebühren dieselbe kurze Frist gesetzt hat wie für die Abgabe der Unterlassungserklärung (BA Bl. 56). Ähnlich war es im Verfahren 12 O 235/09 LG Bochum. Eine solche Verquickung war in keiner Weise erforderlich. Wenn sich bei der Abgabe der Unterlassungserklärung im Regelfall wegen der Dringlichkeit eine Fristverlängerung verbietet, kann das für die Frist, die für die Erstattung der Kosten gesetzt wird, nicht gelten. Es wird der falsche Eindruck erweckt, die Unterlassungserklärung und die Kostenerstattung gehörten zusammen und der Schuldner könne die Gefahr gerichtlicher Inanspruchnahme nur dadurch verhindern, dass er neben der Unterlassungserklärung auch die Abmahnkosten umgehend erstattet (vgl. Senat, 4 U 24/10). Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger dann in späteren Fällen eine Woche Abstand zwischen den jeweils gesetzten Fristen eingehalten hat. Das erweckt zwar nicht mehr so stark den Eindruck der Zusammengehörigkeit von Unterlassungserklärung und Kostenerstattung, kann aber an dem durch das frühere Verhalten erweckten Eindruck nichts mehr ändern."

      Und noch etwas vom OLG Hamburg, Az. 3 U 56/15:

      'Die Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens der Klägerin ergebe sich aber in besonderer
      Weise aus dem Umfang der Abmahntätigkeit der Klägerin, insbesondere aus dem Umstand,
      dass sie bereits in der Zeit von November 2011 bis zum 19. Februar 2013 – unstreitig –
      insgesamt mindestens 166 Abmahnungen habe aussprechen lassen. Auch nach dem 19.
      Februar 2013 habe sie ihre Abmahntätigkeit – unstreitig – fortgesetzt und u. a. am 5. Mai
      2014 nicht nur die Beklagte (Anlage K 1), sondern auch weitere Anbieter des Produkts
      "Urovit" wegen der nämlichen Angaben abmahnen lassen.
      Das Gesamtkostenrisiko der Klägerin belaufe sich bei Zugrundelegung einen Streitwerts von
      jeweils € 10.000,00 allein für die bis zum Februar 2013 ausgesprochenen 166 Abmahnungen
      auf € 1,3 Millionen. Dieses Kostenrisiko stehe nicht nur in einem krassen Missverhältnis zur
      sehr geringen Bedeutung der abgemahnten Wettbewerbsverstöße, sondern auch zur wirt-
      schaftlichen Lage der Klägerin als Inhaberin der Z-Apotheke. Wenn nämlich die von der
      Klägerin gegenüber dem Gericht mitgeteilten – aber bestrittenen – Umsätze und die typische
      Kostenstruktur einer Apotheke zugrunde gelegt würden, ergebe sich für die Klägerin ein
      monatliches Nettoeinkommen von lediglich € 1.839,90."

      Mehr dazu auch vom OLG Düsseldorf justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues ... 50324.html

      " Ein massenhaftes systematisches Durchforsten (vgl. BGH GRUR 2001, 260 - Vielfachabmahner) ist ein Indiz für den Rechtsmissbrauch."

      Soll ich weitermachen? Da ist doch irgendwo etwas faul.